Mit einem Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, dürfen Sie vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen.
Mit einem Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, dürfen Sie vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen. Diese vorübergehende Nutzung ist zeitlich begrenzt bis zu einem Jahr.
Solche Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates (Nationalitätenkennzeichen) führen, es sei denn, dieses Unterscheidungszeichen ist entsprechend der europarechtlichen Vorgaben bereits am linken Rand des Kennzeichens aufgeführt.
In Rheinland-Pfalz die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
keine
Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115