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Sorgeerklärung beurkunden

Leistungsbeschreibung

  • Sorgeerklärung Beurkundung 
  • Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können für ihr Kind die gemeinsame Sorge erklären 
  • persönlicher Termin notwendig
  • Sorgeerklärung erfolgt durch öffentliche Beurkundung 
  • spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur durch gerichtliche Entscheidung möglich 
  • Erklärungen der Elternteile können auch bei unterschiedli-chen Stellen abgegeben werden
  • zuständig: Jugendamt oder Notar

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
     
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Trier

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

    Spezielle Hinweise für Trier

    • Termine können über die Terminvergabe der Stadt Trier gebucht werden
    • Termine zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und der gemeinsamen Sorge vor der Geburt des Kindes werden frühenstens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes vergeben
    • bei Sprachbarrieren (nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig
      • sollte ein Dolmetscher erforderlich sein, ist die gewünschte Sprache bei der Terminvereinbarung mitzuteilen
      • der Termin kann in diesem Fall nicht über die Online-Terminvergabe gebucht werden

    Gebühren / Kosten

    • Beitrag: 0,00 - 80,00 EUR

      Jugendamt: Es fallen keine Kosten an. Notar: zirka EUR 80,00; Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer.

    Spezielle Hinweise für Trier

    • es fallen Kosten für einen Dolmetscher an, wenn ein Berukundungstermin nicht rechtzeitig abgesagt wurde
      • um die Kostenübernahme zu gewährleisten wird gebeten pünktlich zum Termin zu erscheinen 
      • bei einer Verspätung von 15 Minuten steht der Dolmetscher nicht mehr zur Verfügung und die Beurkundung kann nicht mehr vorgenommen werden
      • sollte der Termin nicht wahrgenommen werden können, muss dieser mindestens 3 Tage vorher abgesagt werden

    Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
       
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
    • Geburtsurkunde
    • Abstammungsurkunde
    • Personalausweis
    • Reisepass
    • Mutterpass

    Spezielle Hinweise für Trier

    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
      • bzw. Feststellung, sofern die Vaterschaftsanerkennung nicht im gleichen Termin beurkundet wird oder bereits vom Jugendamt beurkundet wurde
    • Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattung
      • bei Doppelstaatlern werden beide Ausweiskdokumente benötigt

    Besonderheiten

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Rechtliche Grundlage

    Spezielle Hinweise für Trier

    • § 30 Abs. Sozialgesetzbuch 3 (SGB)

    Bearbeitungszeit

    Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.

    Spezielle Hinweise für Trier

    • die Bearbeitung der Sorgeerklärung dauert ca. 30 Minuten
    • bei vorheriger Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung dauert die Beurkundung ca. 45 - 60 Minuten

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Häufig gestellte Fragen

    Kann man diese Erklärung nochmal rückgängig machen?

    Nein, Änderungen aufgrund dieser Urkunde im Sorgerecht sind nur über ein familiengerichtliches Verfahren möglich.

    Was ist wenn die beteiligten Eltern sich miteinander verheiraten?

    Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftliche elterliche Sorge (§1626 BGB) und die Urkunde hat sich erledigt.

    Zuständig

    Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Beurkundungen

    Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
    54290 Trier

    nur nach vorheriger Terminabsprache

    Telefon: +49 651 718-0
    Telefon: 115
    Fax: +49 651 718-4100
    E-Mail: Kontakt aufnehmen