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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl

Leistungsbeschreibung

Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des alten Fahrzeugsscheins ist die Erteilung einer (neuen) Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich.

Spezielle Hinweise für Trier

Beantragung

  • erfolgt persönlich
    • Abgabe der eidesstattlichen Erklärung erfolgt durch den Halter oder Verlierer persönlich vor Ort
    • Beantragung durch einen schriftlich Bevollmächtigten ist nicht möglich

An wen muss ich mich wenden?

Die Austellung der Dokumente ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Spezielle Hinweise für Trier

Anträge / Formulare

    Gebühren / Kosten

    Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Spezielle Hinweise für Trier

    • die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab
    • ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich

    Bezahlung

    • nur am Kassenautomaten möglich
    • bar oder mit einer deutschen EC-Karte

    • keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung

    Benötigte Unterlagen

    • Bei der Polizei abgegebene Diebstahlsanzeige  oder Verlusterklärung, im Einzelfall Versicherung an Eides statt
    • Personalausweis
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Vollmacht
    • Bescheinigung Hauptuntersuchung (Kfz)

    Spezielle Hinweise für Trier

    • Nachweis der Hauptuntersuchung:
      • liegt dieser nicht mehr vor, ist die Anforderung einer Zweitschrift beim TÜV erforderlich
      • bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen ist die Ausstellung eines Ersatzes auch ohne HU-Nachweis möglich
    • zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
      • diese nicht älter als 3 Monate
      • kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
    • zusätzlicher Hinweis zur Diebstahlsanzeige bei der Polizei: ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich
    • Eidestattliche Versicherung über den Verlust oder Diebstahl, unterzeichnet durch den Halter oder Verlierer
      • wird persönlich vor Ort aufgenommen
      • diese ist auch bei Vorlage der Diebstahlanzeige der Polizei noch abzugeben
      • beantragt der Verlierer die Ersatzausstellung ist zusätzlich eine Bestätigung des Fahrzeughalters erforderlich, dass dieser nicht im Besitz des Fahrzeugscheins ist
    • zusätzlicher Hinweis zur ZB Teil II:
      • ist nur vorzulegen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das noch die alten Fahrzeugpapiere (vor 01.10.2005) hat

    Zusätzlich

    Halter ist minderjährig

    • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil

    Halter ist schwerbehindert

    • bei minderjährigen Behinderten
      • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
        • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
    • bei Betreuung
      • Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
      • Vollmachtserklärung des Betreuers
      • Ausweis des Betreuers

    Halter ist eine Firma

    • Handelsregisterauszug
    • Gewerbeanmeldung
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)

    Halter ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

    • Gesellschaftsvertrag
    • Gewerbeanmeldung
    • Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

    Halter ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)

    • Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
    • Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

    Halter ist ein Verein

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person (Vorstand, gut lesbare Kopie ist ausreichend)

    Halter ist verstorben

    • Sterbeurkunde
    • Testament oder Erbschein des ursprünglichen Halters
    • die Verlusterklärung / eidesstattliche Erkläung kann nur der Erbe abgeben
    • bei mehreren Erben ist es ausreichend wenn ein Erbe die Verlusterklärung / eidesstattliche Erkläung vor Ort abgibt und die anderen Erben eine Einverständniserklärung zur Abgabe der Verlusterklärung erteilen inkl. Ausweiskopie aller Erben

    Besonderheiten

    Da ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I und altem Fahrzeugbrief nicht zulässig ist, muss  anstelle des alten Fahrzeugbriefs auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Hierfür entstehen zusätzliche Gebühren.

    Falls das verloren gegangene Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder aufgefunden wird, sind Sie verpflichtet, das alte Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.

    Zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sind bei Firmen nur die Personen berechtigt, die nach den für die jeweilige Rechtsform geltenden Vorschriften (BGB, HGB, AG etc.) die Firma rechtswirksam vertreten dürfen. Neben dem / den Geschäftsführer(n), Gesellschafter(n), Vorstandsmitglied(ern) können dies auch Personen sein, denen Prokura erteilt worden ist.

    Spezielle Hinweise für Trier

    • Fahrzeugbrief nur wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorliegen
      • wird dann in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II getauscht
    • liegen schon neue Papiere vor, ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht erforderlich

    Rechtliche Grundlage

    Bearbeitungszeit

    Spezielle Hinweise für Trier

    • sofort

    Häufig gestellte Fragen

    Spezielle Hinweise für Trier

    Was ist zu tun, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I wegen Verlust beantragt wird, aber der TÜV abgelaufen ist?

    • es wird bei der Zulassungsstelle ein Technikauszug beantragt, der beim TÜV nur für die Durchführung der HU Gültigkeit hat
    • danach kann mit der neuen HU der Fahrzeugschein beantragt werden

    Zuständig

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

    Thyrsusstr. 17-19
    54292 Trier

    Montag 07:00 - 13:00 Uhr

    Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

    Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

    Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

    vorherige Terminvereinbarung erforderlich

    Telefon: 115
    Fax: +49 651 718-4100
    E-Mail: Kontakt aufnehmen

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

    Langer Markt 12
    54411 Hermeskeil

    Montag 07:30 - 11:30 Uhr

    Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

    Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

    Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

    Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

    Telefon: 115
    E-Mail: Kontakt aufnehmen

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

    Graf-Siegfried-Str. 32
    54439 Saarburg

    Montag 07:30 - 10:30 Uhr

    Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

    Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

    Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

    Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

    Telefon: 115
    Fax: +49 6581 9999318
    E-Mail: Kontakt aufnehmen

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Viehmarkt

    Viehmarkt 20
    54290 Trier

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Telefon: 115
    Fax: +49 651 718-4100
    E-Mail: Kontakt aufnehmen