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Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs beantragen (ohne Halterwechsel)

Leistungsbeschreibung

  • Kraftfahrzeug Ummeldung ohne Halterwechsel
  • bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk muss ein Kraftfahrzeug umgemeldet werden
  • Ummeldung muss unverzüglich an der örtlich zuständigen Zulassungsstelle erfolgen
  • bei Ummeldung ohne Halterwechsel besteht bundesweit die Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme (dann ist die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen)
  • auf Wunsch kann ein neues Kennzeichen beantragt werden (dann sind zugleich eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und die Vornahme der Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen)
  • Feinstaubplakette wird bei neuen kennzeichen ungültig und muss neu beantragt werden
  • Antragsteller darf keine Zahlungsrückstände aus vorhergegangenen Zulassungsverfahren aufweisen
  • Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von mehr als EUR 5 aufweisen
  • Antragstellung persönlich und per Onlineverfahren möglich
  • Verfahren ist kostenpflichtig
  • zuständig: örtliche Zulassungsbehörde

Spezielle Hinweise für Trier

  • sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen, müssen diese beglichen werden. Sonst erfolgt keine Zulassung
  • offene Posten der KFZ Steuer werden automatisch ermittelt. Sollten hier offene Beträge bestehen müssen diese erst beim Hauptzollamt selbst beglichen werden

Sind Sie in einen anderen Zulassungsbezirk gezogen, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden.

Möchten Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten, können Sie dies bundesweit tun. Die Änderung der Adresse wird dann nur in Ihren Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorgenommen.

Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen zusätzliche Gebühren an.

Die Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs müssen Sie unverzüglich in der örtlichen Zulassungsbehörde vornehmen, in deren Bezirk Sie Ihren:

  • Hauptwohnsitz,
  • Betriebssitz oder
  • Ihre Niederlassung haben.

Bei einem Umzug innerhalb des Verwaltungsbezirks müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht ummelden. Sie müssen der Zulassungsbehörde allerdings die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der Adresse vorlegen.

Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird diese gegebenenfalls aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Hinweis:Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:

  • Firmen,
  • Behörden oder
  • Vereine.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt. 
  • Sie können das Fahrzeug erst ummelden, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde um- beziehungsweise angemeldet haben. 

Hinweis: Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

Spezielle Hinweise für Trier

Zuständige Stelle

Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

Anträge / Formulare

Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

Onlineverfahren möglich: ja, über das Online-Portal der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Die Ummeldung (ohne Halterwechsel) können Sie online oder persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Persönliche Antragstellung: 

  • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob ein Formular zum Download verfügbar ist. Fragen Sie nach, welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen. 
  • Gehen Sie mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde. 
  • Machen Sie von der Kennzeichenmitnahme Gebrauch, wird die Änderung Ihrer Adresse lediglich in Ihren Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorgenommen. 
  • Möchte Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option, ein neues Kennzeichen zu beantragen.
    • Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde. 
  • Die Zulassungsbehörde bringt die Plakette (Hauptuntersuchung und neue Stempelplakette) auf Ihrem neuen Kennzeichen an. Gleichzeitig erhalten Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I. 
  • Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen. 

Onlineverfahren: 

  • Rufen Sie das Online-Portal Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auf. 
  • Identifizieren Sie sich dort mit Ihrem neuen elektronischen Personalausweis (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion. 
  • Geben Sie die notwendigen Daten in die Antragsmaske des Portals ein. 
  • Bezahlen Sie die Gebühr mittels dem e-Payment-System (Zahlungsmittel je nach zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich). 
  • Sofern bisherige Kennzeichen beibehalten werden:
    • Der Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft. Der Zulassungsbescheid wird sofort online bereitgestellt und kann innerhalb von 30 Minuten abgerufen werden. Ihr Fahrzeug ist mit dem Abruf des Zulassungsbescheides umgemeldet. Sie können es in Betrieb nehmen.
    • Drucken Sie den Zulassungsbescheid aus und führen Sie diesen in Ihrem Fahrzeug bis zum Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I mit. 
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie ein Informationsschreiben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde per Post.
  • Sofern neue Kennzeichen beantragt werden:
    • Der Antrag wird durch eine Sacharbeiterin oder einen Sacharbeiter geprüft.
    • Zulassungsbescheid sowie Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, die Stempelplakettenträger und der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) zum Aufkleben auf das Kennzeichen erhalten Sie von der Zulassungsbehörde per Post.
    • Ihr Fahrzeug ist damit umgemeldet. Nach Erhalt der Zulassungsdokumente können Sie das Fahrzeug in Betrieb nehmen.

Spezielle Hinweise für Trier

Online-Umschreibung siehe unter Online-Portal

Gebühren / Kosten

Je nach Umfang des Änderungsvorgang unterschiedlich (für Wunschkennzeichen fallen beispielsweie zusätzliche Kosten an).

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde in Rheinland-Pfalz.

Spezielle Hinweise für Trier

  • ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich

Bezahlung

  • nur am Kassenautomaten möglich
  • bar oder mit einer deutschen EC-Karte

  • keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Ihrer letzten Meldebestätigung
  • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung, zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

Achtung: Sie müssen weitere Unterlagen vorlegen. Die erforderlichen Unterlagen zur Ummeldung ohne Halterwechsel unterscheiden sich je nach Bundeslad und je nach dem, ob Sie von der Kennzeichenmitnahme Gebrauch machen oder nicht. Bitte fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach. 

Spezielle Hinweise für Trier

  • Zulassungsbescheinigung Teil II wenn keine Kennzeichenmitnahme erfolgt
  • zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
    • diese nicht älter als 3 Monate
    • kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig ausgestellt werden
  • zusätzlicher Hinweis zur Zulassungsbescheinigung Teil II: ist nicht erforderlich
  • zusätzlicher Hinweis zum Prüfbericht der letzten HU:
    • bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind
    • falls dieser nicht mehr vorhanden ist, Fahrzeugschein mit eingetragener TÜV-Laufzeit
  • Sepa-Lastschriftmandat und Kontonachweis
    • EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
    • Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden. Auf dem Lastschriftformular müssen dann die Angaben zur Bankverbindung der anderen Person aufgenommen werden, zusätzlich ist auch die Unterschrift des Halters erforderlich
  • zusätzlicher Hinweis bei Zulassung durch einen Dritten:
    • gut lesbare Kopie des Personalausweises sowie Kopie der EC-Karte bzw. Kontoauszug des Vollmachtgebers ist ausreichend (Bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht)
  • ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
  • Versicherungsbestätigungsnummer (EVB-Nr.) ist nicht erforderlich wenn die Daten beim KBA hinterlegt sind
    • bei Versicherungswechsel ist eine neue EVB-Nr. erforderlich
    • wenn eine EVB-Nr. vorgelegt wird, wird diese auch verwendet

Zusätzlich

Bei Zulassung auf Minderjährige

  • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
  • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil

Bei Zulassung auf Schwerbehinderte

  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten
  • bei minderjährigen Behinderten
    • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
  • bei Betreuung
    • Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
    • Vollmachtserklärung des Betreuers
    • Ausweis des Betreuers

Bei Zulassung auf Firmen

  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
  • Gewerbeanmeldung

Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Gesellschaftsvertrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)

  • Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
  • Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf Vereine

  • zusätzlicher HInweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend

Bei Zulassung von freiberuflich Tätigen (die im Bereich der Zulassungstelle keinen Wohnsitz haben)

  • genügt ein Nachweis, das die Praxis oder Einrichtung existiert, z.b. Visitenkarte oder Kopfbogen der Praxis oder Einrichtung

SEPA-Lastschriftmandat Hauptzollamt

Vollmacht für Zulassung, Abmeldung und Zulassung auf Minderjährige

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

In der Regel keine

Spezielle Hinweise für Trier

  • sofort

Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs: Unverzüglich

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

Langer Markt 12
54411 Hermeskeil

Montag 07:30 - 11:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg

Montag 07:30 - 10:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen