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Geburtenregister Änderung der Geschlechtseintragung

Leistungsbeschreibung

  • Geburtenregister Änderung der Geschlechtseintragung
  • Wenn eine biologisch bedingte Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, und diese durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt ist, kann beim Standesamt der Geschlechtseintrag im Geburtenregister und der Vorname geändert werden.
  • Es besteht die Möglichkeiten, den Geschlechtseintrag männlich, weiblich oder divers zu wählen beziehungsweise den Geschlechtseintrag im Register offen zu lassen.
  • zuständig: Standesamt

Wenn bei Ihnen eine biologisch bedingte Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, und diese durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt ist, können Sie beim Standesamt den Geschlechtseintrag in Ihrem Geburtenregister und Ihre Vornamen ändern.

Ihnen stehen dann die Möglichkeiten offen, den Geschlechtseintrag männlich, weiblich oder divers zu wählen beziehungsweise den Geschlechtseintrag im Register offen zu lassen.

Folgendes müssen Sie beachten:

  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, sowie für Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
  • Es ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung aus biologischen Gründen (Intersexualität) bestätigt; das heißt dass Sie biologisch weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.
  • Die ärztliche Bescheinigung kann durch eine eidesstattliche Versicherung der betroffenen Person ersetzt werden, wenn sie über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und wenn aufgrund der Behandlung das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann.
  • Für eine geschäftsunfähige Person und ein Kind unter 14 Jahren kann der Antrag nur vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden; eine beschränkt geschäftsfähige Person benötigt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Für transsexuelle Personen steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Die Änderung von Namen und Geschlechtseintrag bei diesem Personenkreis richtet sich nach dem Transsexuellengesetz.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, das Ihr Geburtenregister führt.

Sie können sich aber auch an das Standesamt des Wohnsitzes wenden. In diesem Fall wird die Erklärung dort aufgenommen und das Standesamt der Geburt geschickt, von dem Sie dann eine neue Geburtsurkunde erhalten können.

Ist Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. des letzten Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren / Kosten

  • Gebühr: 25,90 EUR

    Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zum Geschlecht oder zum Vornamen

  • Gebühr: 13,00 EUR

    Ausstellung einer neuen Urkunde (nur durch das Geburtsstandesamt)

  • Gebühr: 6,50 EUR

    Jede weitere gleichzeitig beantragte und im selben Arbeitsgang hergestellte Urkunde

Benötigte Unterlagen

  • Pass oder Personalausweis,
  • Geburtsurkunde,
  • ärztliche Bescheinigung.

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Standesamt

Domfreihof 1b
54290 Trier

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen