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Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen

Leistungsbeschreibung

Für Fahrzeuge, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden, besteht die Möglichkeit ein Saisonkennzeichen zu erhalten.

Der Betriebszeitraum wird auf Antrag des Halters festgesetzt und auf volle Monate bemessen. Er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.

Die Fahrzeuge dürfen außerhalb des Betriebszeitraumes nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden und sie dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.

Auch Oldtimerkennzeichen und grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

Hinweis:

Soll der Saisonzeitraum geändert werden, so ist die Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie neue Kennzeichenschilder erforderlich.

Spezielle Hinweise für Trier

Beantragung

  • erfolgt persönlich durch den Halter oder einen schriftlich Bevollmächtigten (Bei mehreren Fahrzeugen ist eine Vollmacht ausreichend)

Kennzeichen

  • können vorab reserviert werden
    • siehe dazu Wunschkennzeichen reservieren
  • auch für Oldtimer möglich

Vordrucke

  • wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
    • liegen im Fachamt vor
    • oder sind über das Internet abrufbar

An wen muss ich mich wenden?

Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Spezielle Hinweise für Trier

Verfahrensablauf

Für die Zulassung eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen kommen folgende Varianten in Betracht:

Die hierbei geltenden Regelungen sind zu beachten. Durch Klicken auf den oben hinterlegten jeweiligen Link werden weitere Informationen angezeigt.

Gebühren / Kosten

Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Spezielle Hinweise für Trier

  • ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich

Bezahlung

  • nur am Kassenautomaten möglich
  • bar oder mit einer deutschen EC-Karte

  • keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung

Benötigte Unterlagen

Weitere Informationen, unter anderem welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind, werden durch Klicken auf den jeweiligen Link angezeigt.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief, bei Fahrzeugen die bereits zugelassen waren)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein oder Abmeldebescheinigung)
  • Versicherungsbestätigungsnummer ausgestellt für ein Saisonkennzeichen (EVB, ehemals Deckungskarte)
  • gültige Hauptuntersuchung (TÜV-Laufzeit ist im Fahrzeugschein eingetragen)
  • zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
    • diese nicht älter als 3 Monate
    • kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig ausgestellt werden
  • Sepa-Lastschriftmandat und Kontonachweis
    • EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
    • Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden. Auf dem Lastschriftformular müssen dann die Angaben zur Bankverbindung der anderen Person aufgenommen werden, zusätzlich ist auch die Unterschrift des Halters erforderlich
  • bei Zulassung durch einen Dritten, Vollmacht sowie Personalausweise beider (gut lesbare Kopie vom Vollmachtgeber ist ausreichend)
  • Bestätigungsausdruck, wenn das Kennzeichen vorab reserviert wurde
  • beide Kennzeichen, wenn ein bereits zugelassenes Fahrzeug auf ein Saisonkennzeichen umgemeldet wird

Zusätzlich

Bei Fahrzeugen aus einem anderen EU-Land

  • zusätzlicher Hinweis zu den Fahrzeugpapieren:
    • letzte Zulassungsbescheinigung im Original (ausländische Fahrzeugpapiere)
    • Original Kaufvertrag oder Rechnung (ausgestellt auf künftigen Halter) mit vollständiger Fahrgestellnummer im Kaufvertrag/Rechnung
      • bei Umzugsgut wird kein Kaufvertrag bzw. Rechnung benötigt

Bei Neufahrzeugen (noch nie zugelassen)

  • Original EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Dokument oder Datenbestätigung des Herstellers genannt)
  • wenn keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegt, Original-Kaufvertrag mit korrekter Fahrzeugidentnummer und ausgestellt auf den zukünftigen Halter

Bei Zulassung auf Minderjährige

  • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
  • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil

Bei Zulassung auf Schwerbehinderte

  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten
  • bei minderjährigen Behinderten
    • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
  • bei Betreuung
    • Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
    • Vollmachtserklärung des Betreuers
    • Ausweis des Betreuers

Bei Zulassung auf Firmen

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Gesellschaftsvertrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)

  • Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
  • Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person (Vorstand, gut lesbare Kopie ist ausreichend)

Besonderheiten

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

  • sofort

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Allgemeine Fragen zu Kraftfahrzeugkennzeichen beantragen (Saisonkennzeichen)

Kann bei einer Ummeldung eines zugelassenen PKW's auf ein Saisonkennzeichen die Kenzeichnung beibehalten werden?

  • Ja, allerdings werden neue Schilder mit dem aufgedruckten gültigen Betriebszeitraum erforderlich

Ist auch eine zukünfitge Anmeldung möglich?

  • Ja, ein Saisonkennzeichen kann beispielsweise schon im Februar für die Monate März - Oktober beantragt werden

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

Langer Markt 12
54411 Hermeskeil

Montag 07:30 - 11:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg

Montag 07:30 - 10:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen