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Poller - Chipkarte / Berechtigung beantragen

Leistungsbeschreibung

In einigen Städten und Gemeinden von Rheinland-Pfalz werden im Rahmen der Verkehrsberuhigung elektrisch versenkbare Poller installiert. Nur einem berechtigten Personenkreis aus Anwohnern, Geschäftsbetreibern und Mietern von Stellplätzen sowie Polizei und Rettungskräften ist eine Zufahrt möglich. Die Öffnung des Pollers erfolgt zumeist mittels einer Chipkarte oder über das Handy.

Spezielle Hinweise für Trier

ab 04.03.2024 gilt:

  • die Poller sollen außerhalb der Lieferzeiten die Zufahrt zur Fußgängerzone beschränken
  • Liefer- und Ladezeiten täglich, auch an Sonn- und Feiertagen        von   06:00 - 11:00 Uhr 
    •  in dieser Zeit ist das Befahren zum Be- und Entladen (gewerblich und privat) in der Fußgängerzone möglich
  • Sperrzeit täglich, auch an Sonn-  und Feiertagen                             von   11:00 - 6:00 Uhr
    • nur der Personenkreis mit Ausnahmegenehmigung erhält die Berechtigung außerhalb der Lieferzeiten die Fußgängerzone zu befahren
    • die Poller fahren zu den Sperrzeiten ab 11 Uhr hoch
      • für das Ein- und Ausfahren in Pollerbereichen wird zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung eine entsprechende Zufahrtsberechtigung per Vignette/Karte (als Dauergenehmigung) oder die eigene Handynummer zum Anrufen der Polleranlage (Einzelgenehmigung) für das Herunterfahren der Poller benötigt.
        • ein Ausfahren ohne entsprechende Zufahrtsberechtigung kann nur über den Anruf der Störungshotline erfolgen (Telefonnummer steht an der Polleranlage)
          • hierfür fallen Bußgeld und Servicegebühr an

Spezielle Hinweise für Trier

Weitere Informationen zur Ausnahmegenehmigung  

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für Trier

Es ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder über das Online-Portal.

Online-Beantragung

Besonderheiten

Spezielle Hinweise für Trier

Nutzung von Stellplätzen und Garagen in der Fußgängerzone

  • das Parken in der Fußgängerzone ist grundsätzlich verboten
  • für Garagen- und Stellplatzinhaber werden Ausnahmegenehmigungen entsprechend der Anzahl an vorhandenen Stellplätzen oder Garagen erteilt. Die Einfahrt/Ausfahrt ist mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung und entsprechender Zufahrtsberechtigung möglich.

Weitere Informationen & FAQ´s

Rechtliche Grundlage

Spezielle Hinweise für Trier

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (STVO)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Strassenverkehrsbehörde

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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