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Stellplatzablösung

Für nicht nachweisbare notwendige Stellplätze kann die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages nach §47 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Stellplatzablösesatzung vom 09. Februar 1996, i.d. Fassung vom 26.11.2004 abgelöst werden.

Das Stadtgebiet ist in 3 Zonen eingeteilt:

Zone I: Citybereich
10.662 Euro pro notwendiger Stellplatz

Zone II: erweiterter Citybereich Nord, Süd und Gartenfeld
8.173 Euro pro notwendiger Stellplatz

Zone III: übriger Stadtbereich
4.554 Euro pro notwendiger Stellplatz

 
Zuständiges Amt
 
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