Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Leistungsbeschreibung
Das AsylbLG stellt auf Antrag den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher, sofern die Antragsberechtigte Person nicht in der Lage ist, dies aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Des Weiteren werden erforderliche Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Sofern die Kommune der Rahmenvereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz gem. § 264 Abs. 1 SGB V nicht beigetreten ist (Siehe hierzu auch „Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge“), stellt sie eigene Behandlungsscheine für eine Kranken- oder zahnärztliche Behandlung aus und rechnet diese auch direkt mit dem Leistungserbringer ab.
An wen muss ich mich wenden?
Der Antrag muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt (Sozialamt) eingereicht werden. Dies kann zunächst formlos erfolgen.
Anträge / Formulare
Anträge/Formulare erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Leistungsbehörde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.
Gebühren / Kosten
Keine – Die Beantragung von Leistungen nach dem AsylbLG ist gebührenfrei!
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Leistungen
- Gültiges Aufenthaltsdokument (wie z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung usw.)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Ggfls. weitere, den Antrag begründende Unterlagen wie z.B. ärztl. Atteste o.ä.
Den Umfang der benötigten Unterlagen legt die zuständige Leistungsbehörde aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls fest.
Besonderheiten
Die Durchführung des AsylbLG ist in Rheinland-Pfalz gem. § 2 Absatz 1 Nr. 2 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen.
Anwendungshinweise zum AsylbLG des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz sind abrufbar unter nachfolgendem Link:
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Sachgebiet AsylEurener Straße 15
54290 Trier
Montag, Mittwoch, Freitag:
08:30 - 11:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-3528
E-Mail: Kontakt aufnehmen