Fahrerlaubnis: Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, gegebenenfalls Krankenkraftwagen; Personenbeförderung im Linienverkehr, bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen) abläuft oder bereits abgelaufen ist, können Sie diese verlängern lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Gebühren / Kosten
Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
- Gebühr: 1,00 EUR
Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrbundesamt
- Gebühr: 5,10 EUR
Gebührennummer 201 - Antragprüfung
- Gebühr: 28,60 EUR
Gebührennummer 204 - Verlängerung
- Gebühr: 3,30 EUR
Gebührennummer 145 - Auskunft beim Kraftfahrbundesamt
Spezielle Hinweise für Trier
- 38,00 Euro Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- 10,20 bis 35,80 Euro bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung
- 13,00 Euro Ausstellung des Führungszeugnisses
- 30,00 Euro ggfs. für die Ortskundeprüfung
Zahlungsart
- Bar/EC
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Meldebestätigung und Kartenführerschein
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- ein Führungszeugnis (Das behördliche Führungszeugnis ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.)
- Bescheinigung über die allgemeine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 Nr. 2 FeV
- gegebenenfalls darüber hinaus eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 FeV - leistungspsychologisches Gutachten (bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus)
Detaillierte Einzelfallinformationen erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis zum Reisepass: nur in Verbindung mit einer Meldebescheinigung
- zusätzlicher Hinweis zur augenärztlichen Untersuchung: nicht älter als 2 Jahre
-
zusätzlicher Hinweis zum allgemeinmedizinischen Gutachten:
-
bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres allgemeinmedizinisches Gutachten vom Hausarzt
- Bescheinigung über den Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr kann nur noch auf 5 Jahre verlängert werden, wenn ein großes Gutachten vom Gesundheitsamt, TÜV etc. vorliegt, ansonsten mit der ärztlichen Untersuchung bis maximal zum 60. Lebensjahr
-
ab dem 60. Lebensjahr zusätzlich Leistungsüberprüfung durch Gutachten eines Betriebs-/Arbeitsmediziners oder Gutachter einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
- z. B. Gesundheitsamt, TÜV oder vom Hausarzt, sofern dieser das anbietet
-
bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres allgemeinmedizinisches Gutachten vom Hausarzt
- zusätzlicher Hinweis zum Auszug vom Kraftfahrbundesamt: wird von der Führerscheinstelle angefordert
Zusätzlich
für Krankenkraftwagen
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Rechtliche Grundlage
Vorschrift § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bearbeitungszeit
Um eine fristgerechte Verlängerung zu gewährleisten, sollte der Verlängerungsantrag mindestens 4 Wochen vor Fristablauf gestellt werden.
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Allgemeine Fragen zu Führerschein verlängern (Fahrgastbeförderung)
Verliert der Erste-Hilfe-Kurs nach einer gewissen Zeit seine Gültigkeit?
- nein, Erste-Hilfe-Kurse sind lebenslang gültig
- kann jederzeit im eigenen Interesse erneuert werden
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse - FahrerlaubnisbehördeThyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Telefon: +49 651 718-0
Fax: +49 651 718-1387
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