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Gebäudeabsteckungen

§ 77 Abs. 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO):

„Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgestellt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Absteckung und die Festlegung der Höhenlage durch sachverständige Personen oder Stellen vorgenommen oder vor Baubeginn abgenommen werden.“

Sofern die Absteckung durch sachverständige Personen oder Stellen bzw. die Abnahme verlangt ist, und das Bauobjekt in einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet oder in einem Baulandumlegungsgebiet der Stadtgemeinde Trier liegt, können die erforderlichen Arbeiten auf Antrag auch durch das Amt für Bodenmanagement und Geoinformation erfolgen.

 
Zuständiges Amt
 
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