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Befahren der Fußgängerzone zwecks Arztbesuch

Leistungsbeschreibung

Das Befahren der Fußgängerzone ist bis 11:00 Uhr zwecks Durchführung eines Arztbesuches für behinderte Menschen mit Parksonderausweis oder erkrankten Personen (Beeinträchtigung im Bewegungsapparat) mit ärztlicher Verordnung erlaubt. 

Der Personenkreis darf mittels eines Fahrzeuges in die Fußgängerzone zum Arzt gebracht und abgeholt werden.

Menschen mit blauem/gelben/orangenen Parksonderausweis dürfen, falls in zumutbarer Entfernung keine Parkmöglichkeit besteht auch in der Fußgängerzone bis zu 3 Stunden parken. Eine Ausfahrt ist ab 11:00 Uhr nicht mehr erlaubt. Das Fahrzeug darf nicht geparkt werden.

Betrifft

  • das Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten zur Durchführung von Arztbesuchen
  • die Beförderung von schwerbehinderten Personen mit blauem/gelben/orangenen Parksonderausweis oder erkrankten Personen (vorübergehende Beeinträchtigung im Bewegungsapparat) hier ist als Nachweis eine ärztliche Verordnung mitzuführen

Verfahrensablauf

Taxis, Mietwagen oder Fahrdienste der Sozialstationen haben eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zur Beförderung dieser Personengruppen.

Gebühren / Kosten

  • es fallen keine Gebühren an

Häufig gestellte Fragen

Wann sind die Sperrzeiten bzw. wann ist der Lieferverkehr verboten?


Grundsätzlich darf die Fußgängerzone nicht befahren werden von:

  • Montag - Sonntag, auch an Feiertagen            11:00 - 06:00 Uhr

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Strassenverkehrsbehörde

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
 
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