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Auskunfts- und Übermittlungssperren

Das Melderegister ist eine wesentliche Informationsgrundlage nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben. Es dient auch der Information Privater. Sowohl im geschäftlichen wie auch im privaten Bereich werden immer wieder aktuelle Grunddaten von Personen benötigt, um miteinander in Kontakt treten zu können.

Um dies zu ermöglichen, wurde die einfache Melderegisterauskunft gesetzlich verankert. Diese Auskunft umfasst folgende Daten des Melderegisters:

  • Familienname,
  • Vorname,
  • Titel und
  • aktuelle Anschriften.

Die Einschränkung dieser grundsätzlichen Auskunftsfunktion des Melderegisters ist nur unter strengen Voraussetzungen vorgesehen (siehe Auskunftssperren).

Darüber hinaus wurden verschiedene weitere gesetzliche Möglichkeiten geschaffen, um Auskünfte aus dem Melderegister zu erhalten. Jede Person hat hier aber die Möglichkeit, der Erteilung dieser Auskünfte generell zu widersprechen (siehe Übermittlungssperren).

Auskunftssperren

  • wegen besonderer schutzwürdiger Interessen 
    (§ 51 Bundesmeldegesetz)

    Diese wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen droht.
    Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber Behörden. Auch Privaten kann unter bestimmten Umständen trotz Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft erteilt werden, z. B. wenn ein Gläubiger eine Anschrift für die Durchsetzung seiner Forderungen benötigt. In diesem Fall wird die betroffene Person jedoch vorher angehört, um Gefahren für sie auszuschließen.

    Die Auskunftssperre ist zeitlich befristet auf zwei Jahre.

Übermittlungssperren

(§ 50 Abs. 5 BMG sowie § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 2 BMG)

Jede Person kann der Weitergabe Ihrer Meldedaten an

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen,
  • Adressbuchverlage,
  • die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft des glaubensverschiedenen Ehegatten,
  • das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial,
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums

widersprechen.

Außerdem ist gesetzlich vorgesehen, dass die Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister einzelner Einwohnerinnen und Einwohner auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilen kann. Eine solche Auskunftserteilung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.

Die Begründung eine Widerspruchs ist nicht erforderlich. Sperren sind unbefristet gültig und können jederzeit widerrufen werden.

 
Zuständiges Amt