Sprungmarken
Aktuell

Europawahl und allgemeine Kommunalwahlen 2024

Die kreuz und quer gelegten Wörter 'Unterstützung', 'Solidarität', 'Erfrischungsgeld', 'Gesellschaft' und 'Verantwortung' ergeben die Worte 'Trier zählt'

Am Sonntag, 9. Juni 2024, finden in Trier sowohl die Europawahl als auch die allgemeinen Kommunalwahlen statt.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme. Rechtsgrundlagen sind das Europawahlgesetz (EuWG) und die Europawahlordnung (EuWO).

Allgemeine Informationen zur Europawahl

Am selben Tag finden auch die allgemeinen Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz statt. Hierbei handelt es sich gleich um mehrere Wahlen. In der Stadt Trier werden insgesamt 39 Wahlen abgehalten: Der Trierer Stadtrat sowie die 19 Ortsbeiräte werden nach der personalisierten Verhältniswahl mit unterschiedlicher Anzahl an Stimmen gewählt. Die insgesamt 19 Ortsvorstehenden werden hingegen nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl mit einer Stimme gewählt. Rechtsgrundlagen sind das Kommunalwahlgesetz (KWG), die Kommunalwahlordnung (KWO) sowie die Gemeindeordnung (GemO).

Allgemeine Informationen zu den Kommunalwahlen in Trier

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge für den Stadtrat und die Ortsbeiräte können von Parteien und Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der Ortsvorstehenden auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (dies ist für den Stadtrat das Stadtgebiet Trier und für die Ortsbeiräte und Ortsvorstehenden das Gebiet des jeweiligen Ortsbezirks), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen.

Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrats der Stadt Trier sind 56 Ratsmitglieder zu wählen. Bei den gleichzeitig stattfindenden Wahlen zu den 19 Ortsbeiräten sind insgesamt

  • 9 Ortsbeiratsmitglieder in Kernscheid,
  • 11 Ortsbeiratsmitglieder in Biewer, Filsch, Irsch, Mariahof und Ruwer-Eitelsbach,
  • 13 Ortsbeiratsmitgleider in Euren, Olewig, Pfalzel und Zewen,
  • 15 Ortsbeiratsmitglieder in Ehrang-Quint, Feyen-Weismark, Heiligkreuz, Kürenz, Mitte-Gartenfeld, Nord, Süd, Tarforst und West-Pallien zu wählen.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften rechtzeitig eingereicht wird. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden.

Die Wahlvorschläge für die Stadtratswahl benötigen mindestens 230 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. Für die Ortsbeiratswahl sowie die Ortsvorstehendenwahlen variiert die Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften in den Ortsbezirken. Insgesamt werden

  • 25 Unterschriften in Kernscheid,
  • 30 Unterschriften in Biewer, Filsch und Irsch,
  • 40 Unterschriften in Euren, Mariahof, Olewig, Pfalzel, Ruwer-Eitelsbach und Zewen,
  • 50 Unterschriften in Feyen-Weismark, Heiligkreuz, Tarforst und West-Pallien,
  • 60 Unterschriften in Ehrang-Quint, Kürenz und Süd sowie
  • 80 Unterschriften in Mitte-Gartenfeld und Nord benötigt.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 5 KWG begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekanntgemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Alle notwendigen Vorlagen erhalten Sie im Download-Bereich oder direkt beim Bereich Wahlen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Wahlvorschläge auch online über das Wahlvorschlagsportal einzureichen. Die Nutzung ist freiwillig und kostenlos. Bei Interesse legt der Bereich Wahlen gerne individuelle Zugänge für Wahlvorschlagsträger an.

Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig, schriftlich, im Original und unter Beachtung der Bestimmungen des § 25 KWO beim zuständigen Wahlleiter der Stadt Trier, Bereich Wahlen, Rathaus, Zimmer 13, Am Augustinerhof, 54290 Trier eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am Montag, 22. April 2024, 18 Uhr, ab.

Weitere Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der öffentlichen Bekanntmachung in der Rathauszeitung vom 6. Februar 2024 zu entnehmen.

Eintragung in das Wählerverzeichnis für EU-Bürgerinnen und Bürger

Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, werden hiermit aufgefordert, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bis Freitag, 3. Mai 2024, 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Trier, Bereich Wahlen, Rathaus, Zimmer 13, Am Augustinerhof, 54290 Trier zu beantragen. Der Antrag soll nach dem Muster der Anlage 1a der Kommunalwahlordnung gestellt werden und ist im Downloadbereich aufrufbar.

Wahllokale

Die Lage der Wahllokale können Sie unserem Stadtplan entnehmen:


In großem Fenster öffnen.