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23.10.2017

Feiertagsruhe respektieren

(pe) Das Ordnungsamt weist darauf hin das am Reformationstag (31. Oktober), an Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (19. November), am Totensonntag (26. November), an Heiligabend sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag die Feiertagsruhe zu respektieren ist. Daher müssen Einschränkungen und Verbote für Veranstaltungen beachtet werden, die nicht dem Charakter dieser Feiertage entsprechen. Dies gilt besonders für öffentliche Tanz- und Unterhaltungsevents, die an Allerheiligen, dem Volkstrauertag und am Totensonntag ab 4 Uhr) und für Sportveranstaltungen, die bis 13 Uhr nicht zulässig sind. An Heiligabend tritt diese Regelung ab 13 Uhr in Kraft. An den Weihnachtsfeiertagen gilt das Verbot von Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis um 16 Uhr am ersten Feiertag.

An Allerheiligen ist  nach Angaben des Ordnungsamts eine Unterhaltungsveranstaltung ab 20 Uhr möglich. Das gilt auch für Versammlungen oder Umzüge, die nicht der Religionsausübung dienen. Verstöße gegen die Feiertagsruhe sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Weitere Informationen beim städtischen Ordnungsamt, Telefon: 0651/718-3324 und -3325.

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