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22.01.2015

Urteil wirft Fragen auf

Stadtrats-Ausschluss: Stellungnahme der Stadt zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

(La) Das gestrige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus dem Trierer Stadtrat im September 2011 hat im Rathaus viele Fragen aufgeworfen. „Der einstimmige Beschluss des Rates erfüllte aus damaliger Sicht die hierfür in der Gemeindeordnung vorgegebenen Voraussetzungen“, so Oberbürgermeister Klaus Jensen. Man habe sich bei dem Ausschlussverfahren seinerzeit nicht auf die Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts zum § 31 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung stützen können, da es die jetzt getroffene inhaltliche Einschränkung nicht gab.

Der Stadtrat habe sich bei seiner Entscheidung von den Ausführungen des § 31 leiten lassen, wonach ein Ratsmitglied, „das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, durch Beschluss des Gemeinderats aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden kann, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat“. Diese Kriterien, so Jensen, seien erfüllt gewesen, da das NPD-Ratsmitglied rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung in der Zeit des Kommunalwahlkampfs 2009 zu einer Haftstraße von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei.

Der Auffassung des Rates, dass das NPD-Mitglied mit seiner Straftat seine Unbescholtenheit verloren und dem Ansehen des Rates geschadet habe, seien bekanntlich auch das Trierer Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht gefolgt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung jetzt eine einschränkende Auslegung des § 31 vornehme, würden für zukünftige Verfahren die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus der Gemeindevertretung neu definiert.

Jensen geht davon aus, dass der für unzulässig erklärte Ausschluss des NPD-Mitglieds aus dem Trierer Stadtrat im September 2011 nicht zur Unwirksamkeit der bis zum Ende der Ratsperiode erfassten Beschlüsse führt. Insgesamt müsse ohnehin zur endgültigen Beurteilung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.

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