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18.08.2015 | Zunehmende Beschwerden

Ärgernis Hundekot: Stadt mahnt Pflichten der Hundebesitzer an

Hundetütenbox (Bello Box)
56 Hundekottütenspender haben Stadtreinigung und Grünflächenamt im Stadtgebiet verteilt. Die Spender sind mit je 100 Tüten bestückt, die kostenlos entnommen werden können.

Die hohen Temperaturen der vergangenen Wochen haben dafür gesorgt, dass man sich in einigen Straßenbereichen kaum aufhalten kann. Schuld daran ist der Gestank von Kot, der von den Hunden einiger Anlieger auf den Bürgersteigen hinterlassen wurde und deren Besitzer ihn nach dem Gassi-gehen nicht ordnungsgemäß entsorgt haben. In anderen Stadtteilen werden Parkplätze regelmäßig als Hundeklo missbraucht und sorgen so bei Autofahrern für mächtigen Ärger.

Der Leiter des Kommunalen Vollzugsdienstes der Stadt, Roman Schmitz, erinnert daher noch einmal die Hundehalter an ihre Pflicht, die Hinterlassenschaften ihres Tieres ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies ist in Paragraf 2 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Trier eindeutig festgelegt. Darin heißt es, dass „eintretende Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen“ sind. Uneinsichtige müssen mit einer Verwarnung bis zu einem Bußgeldverfahren rechnen.

Ende Juli 2015 waren in Trier 3857 Hunde angemeldet. Da ein Hund im Durchschnitt 300 Gramm Kot pro Tag produziert, kommen in einem Jahr etliche Tonnen Hundehaufen zusammen. Damit diese nicht die Innenstadt und die Parks beschmutzen, haben die Stadtreinigung und das Grünflächenamt bisher insgesamt 56 Hundekot-Tütenspender installiert, zuletzt im Palastgarten. Diese sind jeweils mit 100 Tüten bestückt, die kostenlos entnommen werden können. Täglich überprüfen Mitarbeiter die Boxen und füllen bei Bedarf nach. Je nach Ortslage werden diese auch von freiwilligen Helfern mehrmals wöchentlich kontrolliert und befüllt. Leider werden die Tüten immer wieder entwendet. Unabhängig davon hat der Hundehalter selbst dafür zu sorgen, dass er die Hinterlassenschaften seines Tieres entfernen kann.

Schmitz bittet alle verantwortungsvollen Hundebesitzer zudem, ihre Tiere anzuleinen, wozu sie nach Paragraf 3 der Gefahrenabwehrverordnung verpflichtet sind. Diese regelt, dass Tiere von Kinderspielplätzen, Brunnen, Weihern oder Wasserbecken fernzuhalten sind und dass Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und innerhalb von öffentlichen Anlagen nur angeleint geführt werden dürfen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.